Verpackungsgesetz | Kennzeichnungspflichten (Italien)

Das Verpackungsgesetz EU VO 97/129/EC im Dekret 116/2020 vom 03.09.2020 für Lieferungen nach Italien schreibt ab dem 1. Januar 2023 eine Kennzeichnungspflicht vor.

Die m+b verpackungstechnik GmbH, als Verarbeiter und Hersteller von Folienerzeugnissen handelt ausschließlich mit B2B Transportverpackungen. Die EU VO 97/129/EC beschreibt die Umweltkennzeichnung des Materials der Verpackung durch den Produzenten vor, dieser erfolgt bei uns wie folgt:

PE Stretchfolie – 4 PE-LD – Angabe erfolgt auf dem Paletten-Label, Transportdokumenten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art.

PE Stretchfolien sind neutrale, nicht bedruckte Verpackungen, die keine Grafik, Symbole und Information vorsehen und in dieser Form vom Hersteller an die Kunden verkauft werden. In diesem Fall besteht jedoch eine technische Einschränkungen der physische Anbringung der Umweltkennzeichnung, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen.

Daher kann für unsere Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Alle vorstehenden Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zum Verpackungsgesetz / Kennzeichnungspflichten (Italien) haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich an unseren Ansprechpartner Hr. Christian Lindner wenden.